Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage und bedient sich dabei der NÜRNBERGER überbetrieblichen Versorgungskasse e.V. (NVK) als Versorgungsträger. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch jedoch nur gegenüber seinem Arbeitgeber (§ 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).
Die NVK schließt zur Sicherung der Versorgungszusage bei der NÜRNBERGER Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung ab. Versicherungsnehmer dieser Rückdeckungsversicherung ist die NVK, versicherte Person ist der Arbeitnehmer.